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Rommaster
Titel:   BeitragVerfasst am: 19.01.2009, 23:11 Uhr
Retromeister


Anmeldungsdatum: 13. Apr 2006
Beiträge: 1.299


Nein, laut meiner Definition spezifisch auf die XBox eine Ausnutzung des "Free-X Exploit".

Sprich Ausnutzen eines Fehlers der Xbox Software durch modifizierte Speicherstände, welche die Ausführung beliebigen Codes ermöglichen.

Und genau diesen Fehler greift oben genanntes Exploit auf, in Verbindung mit einem von 3 speziellen Spielen in Verbindung mit einem modifizierten Speicherstand ist es möglich, jegliche Software auf der Xbox auszuführen.

Und das ohne hardwareseitige Modifikation des Gerätes.
 
 
 
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CKeichelOffline
Titel:   BeitragVerfasst am: 19.01.2009, 23:31 Uhr
Retrogott


Anmeldungsdatum: 19. Dez 2004
Beiträge: 2.666


Status: Offline
Softmod in Deutschland auf jeden Fall auch illegal, da hier auch das softwareseitige Umgehen eines Kopierschutzes schon illegal ist.

_________________
Das ist alles nicht schlimm - Das wird alles noch schlimmer
Großstadtgeflüster in Weine nicht mein Kind 
 
 
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Rommaster
Titel:   BeitragVerfasst am: 19.01.2009, 23:32 Uhr
Retromeister


Anmeldungsdatum: 13. Apr 2006
Beiträge: 1.299


Und genau das dachte ich mir, deswegen hatte ich keine Äußerung bzw. Quellen dazu gegeben.
 
 
 
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krysmopompasOffline
Titel:   BeitragVerfasst am: 20.01.2009, 00:02 Uhr
Retrogott


Anmeldungsdatum: 19. Jun 2008
Beiträge: 2.094


Status: Offline
[quote:b1f5babc15="CKeichel"]Softmod in Deutschland auf jeden Fall auch illegal, da hier auch das softwareseitige Umgehen eines Kopierschutzes schon illegal ist.

Bei Kopierschutz, der sich auf Software bezieht, ist die Rechtslage nicht so eindeutig. Natürlich steht es dem Betreiber dieser Seite frei, Anleitungen zu diesem Thema hier nicht haben zu wollen.

[quote:b1f5babc15="http://de.wikipedia.org/wiki/Kopierschutz"]
Dieses Verbot greift vor allem für Bild- und Tonträger ein und gilt gemäß § 69a Abs. 5 UrhG nicht für Computerprogramme. Nach § 69d UrhG hat dort der berechtigte Benutzer vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Ermöglichung einer Kopie.
Zumal es fraglich ist, ob das Ausnutzen eines Exploits, um unsignierten eigenen Code auszuführen, in die Kategorie Kopierschutz knacken fällt.

Das Hauptproblem im Bereich Xbox ist die Tatsache, daß die meiste Homebrewsoftware mit einem nichtlizenzierten Microsoft XDX erstellt ist.

Bei Modchips ähnlich: Manche enthalten urheberrechtlich geschützten Code/Daten.
 
 
 
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CKeichelOffline
Titel:   BeitragVerfasst am: 20.01.2009, 00:26 Uhr
Retrogott


Anmeldungsdatum: 19. Dez 2004
Beiträge: 2.666


Status: Offline
Ich wäre vorsichtig mit Rechtstipps, wenn sie aus der Wikipedia kommen.
Ich habe den Text des Urheberrechtsgesetzes mal rausgesucht, ich finde ihn recht eindeutig:
Zitat:
Schutz technischer Maßnahmen

§ 90c. (1) Der Inhaber eines auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechts, der sich wirksamer technischer Maßnahmen bedient, um eine Verletzung dieses Rechts zu verhindern oder einzuschränken, kann auf Unterlassung und Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustandes klagen,

1. wenn diese Maßnahmen durch eine Person umgangen werden, der bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie dieses Ziel verfolgt,
2. wenn Umgehungsmittel hergestellt, eingeführt, verbreitet, verkauft, vermietet und zu kommerziellen Zwecken besessen werden,
3. wenn für den Verkauf oder die Vermietung von Umgehungsmitteln geworben wird oder
4. wenn Umgehungsdienstleistungen erbracht werden.

(2) Unter wirksamen technischen Maßnahmen sind alle Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile zu verstehen, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, die in Abs. 1 bezeichneten Rechtsverletzungen zu verhindern oder einzuschränken, und die Erreichung dieses Schutzziels sicherstellen. Diese Voraussetzungen sind nur erfüllt, soweit die Nutzung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstandes kontrolliert wird

1. durch eine Zugangskontrolle,
2. einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder
3. durch einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung.

(3) Unter Umgehungsmitteln bzw. Umgehungsdienstleistungen sind Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile bzw. Dienstleistungen zu verstehen,

1. die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind,
2. die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
3. die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(4) Die §§ 81, 82 Abs. 2 bis 6, §§ 85, 87 Abs. 1 und 2, § 87a Abs. 1, § 88 Abs. 2, §§ 89 und 90 gelten entsprechend.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht mit Beziehung auf Rechte an Computerprogrammen.


Zu Sicherungskopien gibt es auch einen Abschnitt, er lautet:

Zitat:
§ 40d. (1) § 42 gilt für Computerprogramme nicht.

(2) Computerprogramme dürfen vervielfältigt und bearbeitet werden, soweit dies für ihre bestimmungsgemäße Benutzung durch den zur Benutzung Berechtigten notwendig ist; hiezu gehört auch die Anpassung an dessen Bedürfnisse.

(3) Die zur Benutzung eines Computerprogramms berechtigte Person darf
1. Vervielfältigungsstücke für Sicherungszwecke (Sicherungskopien) herstellen, soweit dies für die Benutzung des Computerprogramms notwendig ist;
2. das Funktionieren des Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn sie dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms tut, zu denen sie berechtigt ist.

(4) Auf die Rechte nach Abs. 2 und 3 kann wirksam nicht verzichtet werden; dies schließt Vereinbarungen über den Umfang der bestimmungsgemäßen Benutzung im Sinn des Abs. 2 nicht aus.

Quelle:http://www.internet4jurists.at/gesetze/bg_urhg2a.htm#%C2%A7_18a.

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krysmopompasOffline
Titel:   BeitragVerfasst am: 20.01.2009, 00:43 Uhr
Retrogott


Anmeldungsdatum: 19. Jun 2008
Beiträge: 2.094


Status: Offline
Zitat:

Ich sehe bei diesem Link: "Achtung, alte Fassung - zum UrhG neu (BGBl I 81/2006)"
Update: Ich glaube, du beziehst dich gerade auf Österreich.

Wikipedia verweist auf §69d UrhG:
Zitat:
§ 69d
Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen


(1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind.

(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist.

(3) Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.

http://dejure.org/gesetze/UrhG/69d.html
 
 
 
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CKeichelOffline
Titel:   BeitragVerfasst am: 20.01.2009, 00:47 Uhr
Retrogott


Anmeldungsdatum: 19. Dez 2004
Beiträge: 2.666


Status: Offline
Hast recht, ich hatte die alte Fassung, ändert aber nichts daran, dass keine der Ausnahmen hier Anwendung findet. Es ist nicht die "bestimmungsgemäße Benutzung" eines XBox Spiels, wenn man es via FTP ausliest und vervielfältigt und es ist auch nicht für "die Sicherung künftiger Benutzung" erforderlich, da sich das Medium mechanisch nicht abnutzt. Und Punkt (3) trifft gar nicht zu.

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krysmopompasOffline
Titel:   BeitragVerfasst am: 20.01.2009, 00:57 Uhr
Retrogott


Anmeldungsdatum: 19. Jun 2008
Beiträge: 2.094


Status: Offline
"wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist." Ich bin kein Rechtsexperte und weiß nicht, wie das zu beurteilen ist.
Ich denke mir, es besteht immer die Gefahr einer Zerstörung des Originals: falsche Lagerung, falsche Handhabung, Zerstörung durch das Abspielgeräts, Feuer etc.
 
 
 
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CKeichelOffline
Titel:   BeitragVerfasst am: 20.01.2009, 01:01 Uhr
Retrogott


Anmeldungsdatum: 19. Dez 2004
Beiträge: 2.666


Status: Offline
Falsche Lagerung und falsche Handhabung berechtigen Dich leider nicht eine Sicherungskopie anzufertigen, alle Interpretationen, die ich in der Vergangenheit zu diesem Satz las bezogen sich darauf, dass die Medien bei sachgemäßer Lagerung trotzdem Schaden nehmen könnten und der Hersteller hierfür keinen Ersatz zur Verfügung stellt. Aber ich bin auch kein Rechtsexperte.
Nur sicher ist, so wie Du den Satz in deinem letzten Post interpretiert hast wäre ein Verbot der Umgehung eines Kopierschutzes faktisch nicht existent, da bin ich mir sicher, das ist nicht der Fall.

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someguyOffline
Titel:   BeitragVerfasst am: 20.01.2009, 19:28 Uhr
Retrohling


Anmeldungsdatum: 08. Nov 2008
Beiträge: 21


Status: Offline
Zusammengefasst ist die Rechtslage doch eigentlich ziemlich eindeutig. Jeder Eingriff in ein System, welches dazu geschaffen wurde, das Abspielen oder Erstellen von Kopien zu verhindern, ist illegal. Ob das ein Softmod oder ein Mod-Chip ist, ist nebensächlich.
 
 
 
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krysmopompasOffline
Titel:   BeitragVerfasst am: 20.01.2009, 20:37 Uhr
Retrogott


Anmeldungsdatum: 19. Jun 2008
Beiträge: 2.094


Status: Offline
http://dejure.org/gesetze/UrhG/69a.html
Zitat:

(5) Die Vorschriften der §§ 95a bis 95d finden auf Computerprogramme keine Anwendung.
 
 
 
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CKeichelOffline
Titel:   BeitragVerfasst am: 20.01.2009, 20:40 Uhr
Retrogott


Anmeldungsdatum: 19. Dez 2004
Beiträge: 2.666


Status: Offline
Sehr interessant, das wusste ich bisher nicht. Danke für die Information.

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Johann11
Titel:   BeitragVerfasst am: 21.01.2009, 20:16 Uhr
Retrokenner


Anmeldungsdatum: 03. Nov 2008
Beiträge: 425


Kopf:

 
 
 
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NexXxus86Offline
Titel:   BeitragVerfasst am: 22.01.2009, 14:42 Uhr
Retrokenner


Anmeldungsdatum: 20. Apr 2007
Beiträge: 388


Status: Offline
Ihr schweift komplett von Thema ab!!

Naja, Fakt ist jedenfalls dass noch keinen richtigen Xbox Emulator gibt.
CXBX kann nur 2 Spiele abspielen: Turok Evolution und seit neustem auch Futurama.
 
 
 
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AnakinbowOffline
Titel:   BeitragVerfasst am: 29.01.2009, 20:36 Uhr
Retroanfänger


Anmeldungsdatum: 18. Jan 2009
Beiträge: 99


Status: Offline
Jo wie viele Antworten Very Happy
Vielen Dank an alle für die guten Tipps!!!
Hab noch ein bisschen gegooooogelt und und was gutes gefunden.
Einige Samsung DVD-Rom Laufwerke können Xbox 1 und Xbox 360
Spiele lesen.
Diese Laufwerke können das:
SH-D162C
SH-D162D
SH-D163A
SH-D163B
Und man muss die Kreon Firmware 1.0 draufpacken. Evil or Very Mad
Werde ich mir bald zulegen!
Nochmals Danke für die Tipps!
 
 
 
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